Durch Redispatch werden Engpässe bei der Übertragung von Strom im Höchstspannungsnetz der Übertragungsnetzbetreiber ausgeglichen. Dazu wird die Stromerzeugung vorübergehend angepasst: Auf der einen Seite wird die Stromeinspeisung reduziert und auf der anderen Seite erhöht. Mit dieser Vorgehensweise wird gleichzeitig der Energiebedarf gedeckt und die Versorgungssicherheit aufrechterhalten. Derzeitig erfolgt Redispatch durch Regelung konventioneller Kraftwerke mit einer Leistung über 10 MW.
Durch die jüngste EnWG-Novelle, die am 23.12.2025 in Kraft getreten ist, verändert sich der finanzielle Ausgleich bei Redispatch-Maßnahmen. Während der grundsätzliche Ablauf einer Redispatch-Maßnahme gleich bleibt, ergeben sich für Sie als Anlagenbetreiber, für uns als Ihren Anschlussnetzbetreiber sowie für den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) Ihres Direktvermarkters/Lieferanten einige Anpassungen in der Abrechnung.
Wenn wir die Leistung Ihrer Anlage zeitweise reduzieren müssen, stimmen wir weiterhin im Nachgang zur Redispatch-Maßnahme die Ausfallarbeit mit dem Betreiber der technischen Ressource ab und übermitteln die Daten an Ihren Lieferanten, der sie an den BKV weitergibt. Auch am Prozess der Vorabinformation an den Lieferanten und den Einsatzverantwortlichen ändert sich nichts.
Bisher stellte uns der BKV seine Kosten für die finanzielle Kompensation des bilanziellen Ausgleichs auf Basis der abrechnungsrelevanten Ausfallarbeit direkt in Rechnung. Wir prüften diese Rechnung und beglichen sie gegenüber dem BKV. Parallel dazu haben Sie als Anlagenbetreiber von uns den finanziellen Ausgleich für die Regelung Ihrer Anlage aufgrund einer Redispatch-Maßnahme im Gutschriftenverfahren erhalten.
Mit § 14 Abs. 1b EnWG wird dieses Verfahren ab dem 23.12.2025 verändert: Der gesetzliche Anspruch auf einen angemessenen Aufwendungsersatz für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den BKV liegt nun direkt bei Ihnen als Anlagenbetreiber. Das bedeutet, dass wir als Netzbetreiber den Aufwand, der durch den bilanziellen Ausgleich entsteht, künftig unmittelbar an Sie erstatten. Der BKV Ihres Lieferanten führt den bilanziellen Ausgleich weiterhin durch, ist aber nicht mehr in die finanzielle Abwicklung mit uns eingebunden.
Für Sie wird die Abrechnung damit erweitert, da der Aufwendungsersatz für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den BKV gemeinsam mit der Vergütung für die Ausfallarbeit (finanzieller Ausgleich) ausgezahlt wird. Die Höhe des Aufwendungsersatzes wird noch durch die Bundesnetzagentur festgelegt; bis dahin akzeptiert die Bundesnetzagentur zur Berechnung des angemessenen Aufwendungsersatzes für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs Kosten in Höhe der Anwendung des „Mischpreisverfahrens“ nach der BDEW-Übergangslösung.
Die wesentlichen Änderungen in aller Kürze: Die EnWG-Novelle verändert nicht den Ablauf einer Redispatch-Maßnahme. Die Änderung betrifft ausschließlich die Zahlungsströme des Aufwendungsersatzes für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs. Für Redispatch-Maßnahmen ab dem 23.12.2025 erhalten Sie als Anlagenbetreiber künftig diesen Aufwendungsersatz. Die Aufgabe des bilanziellen Ausgleichs der Redispatch-Maßnahme verbleibt weiterhin bei Ihrem BKV. Für Redispatch-Maßnahmen bis einschließlich 22.12.2025 gilt der bis dato etablierte Prozess gemäß der BDEW-Übergangslösung.