Nach § 12 Abs. 3 sind Netzbetreiber verpflichtet einen Differenzbilanzkreis zu führen. Von dieser Verpflichtung sind Netzbetreiber, an deren Verteilnetz weniger als 100.000 Kundinnen und Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, ausgenommen.
Hinsichtlich der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist die VSE Verteilnetz GmbH, an deren Verteilnetz weniger als 100.000 Kundinnen und Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, von der Verpflichtung zur Führung eines Differenzbilanzbilanzkreises ausgenommen.
Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kundinnen und Kunden mit Elektrizität
Festlegung der Bundesnetzagentur (BK6-06-009, GPKE)
Die VSE Verteilnetz GmbH zeigt hiermit an, dass Sie gem. Tenorziffer 5 des Beschlusses BK6-06-009 der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 freiwillige bilaterale Vereinbarungen anbietet. Auf Nachfrage legen wir allen Dritten zur Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Letztverbrauchern mit Elektrizität ein ausformuliertes Angebot über den Abschluss einer solchen Vereinbarung vor, das ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Anfragen richten Sie bitte an info@vse-verteilnetz.de