Steuerbarkeitscheck

gemäß § 12 Abs. 2b EnWG

Informationen für Anlagenbetreiber

Mit dem Steuerbarkeitscheck setzen wir die gesetzliche Vorgabe des § 12 Abs. 2b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) um. Ziel ist es, die technische Möglichkeit der netzorientierten Steuerung von Erzeugungsanlagen sowie Speicheranlagen zu prüfen. Dies ist notwendig, um eine sichere und effiziente Netzführung zu gewährleisten.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen alle wichtigen Informationen zu den von uns durchgeführten Steuerbarkeitschecks bereit.

Ergebnisse des Steuerbarkeitschecks

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Weiterführende Informationen

Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist es, eine flächendeckende technische Steuerbarkeit von Erzeugungs- und Speicheranlagen durch den Netzbetreiber sicherzustellen. Der Steuerbarkeitscheck stellt eine technische Überprüfung der Steuerbarkeit von Anlagen dar, um mögliche Mängel zu erkennen und bei Bedarf gezielt Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerungsqualität zu ergreifen.

Die Grundlage für den Steuerbarkeitscheck bildet der § 12 Abs. 2a bis 2h des EnWG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (BGBl. 2025 I Nr. 51 vom 24.02.2025).

Die Übertragungsnetzbetreiber haben am 25.04.2025 dazu die Leitlinien zum Steuerbarkeitscheck auf ihrer gemeinsamen Website netztransparenz.de veröffentlicht. Diese Leitlinien legen die Rahmenbedingungen für den jährlichen Steuerbarkeitscheck fest.

Der Steuerbarkeitscheck startet im Jahr 2025 für alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt (kW). Ab 01.01.2026 sind auch fernsteuerbare Anlagen mit einer Nennleistung unter 100 kW in den jährlichen Steuerbarkeitscheck einzubeziehen.

Hat eine Anlage im laufenden Prüfungszeitraum bereits erfolgreich an einer Redispatch 2.0-Maßnahme nach § 13a EnWG, oder einer Funktionsprüfung teilgenommen, so ist kein separater Steuerbarkeitscheck erforderlich.

Die Durchführung der Tests erfolgt entschädigungsfrei.

Der Test wird möglichst kurzgehalten, um den Eingriff in den Markt gering zu halten und finanzielle Einbußen für die Marktteilnehmer zu minimieren.

Eine individuelle Vorankündigung des Steuerbarkeitschecks erfolgt nicht. Das Testergebnis wird dem im MaStR hinterlegten Anlagenbetreiber an die dort angegebene E-Mail-Adresse im Nachgang per E-Mail mitgeteilt.

Betreiber von Erzeugungs- oder Speicheranlagen sind gesetzlich verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Anlagen steuerbar und im Netz sichtbar sind. Diese Anforderungen ergeben sich nicht nur aus § 12 Abs. 2a ff. EnWG, sondern auch aus § 9 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Nach § 52 EEG ist bei Pflichtverstößen eine Zahlung in Höhe von 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat an den Netzbetreiber zu leisten, in dem der Verstoß ganz oder zeitweise vorliegt. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber gemäß § 52a EEG-Anlagen vom Netz trennen, wenn sie dauerhaft nicht steuerbar sind oder nicht auf Steuerbefehle reagieren.